OLG Hamm - Beschluss vom 10.07.2019
20 U 72/19
Normen:
VVG § 1 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 137/17

Freistellung von der Forderung eines Klinikums aus einem Versicherungsvertrag

OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 20 U 72/19

DRsp Nr. 2020/1862

Freistellung von der Forderung eines Klinikums aus einem Versicherungsvertrag

Zum (hier bejahten) Versicherungsschutz für eine („Incoming-“)Reiseversicherung (Krankheitskosten)abgeschlossen nach Einreise in Deutschland,mit vereinbartem Ende des Versicherungsschutzes zu einem bestimmten Zeitpunkt,ohne einschlägige Gesundheitsfragen,bei – möglicherweise – vor Vertragsschluss eingetretener, dem Versicherten aber unbekannter Grunderkrankung.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht wegen des Hilfsantrages stattgegeben. Die Berufungsangriffe der Beklagten aus der Berufungsbegründung vom 06.06.2019 (GA 162 ff.) greifen nicht durch.