Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs
BGH, Beschluß vom 09.12.1980 - Aktenzeichen VI ZB 6/80
DRsp Nr. 1994/5091
Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs
Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis einer Rechtsmittelbegründungsfrist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Mitteilung über die unterbliebene Begründung, sondern bereits mit Erlangung der sicheren Kenntnis davon, daß mit der Einhaltung der Frist nicht zu rechnen ist.