Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 12. August 2009 sowie der Bescheid des Beklagten vom 8. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2008 werden abgeändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, bei der Klägerin einen GdB von 60 sowie das Merkzeichen "G" ab 5. November 2013 festzustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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