VGH Bayern - Beschluss vom 03.05.2021
11 CS 21.701
Normen:
FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 20.2685

Gebrauchmachung von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland

VGH Bayern, Beschluss vom 03.05.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.701

DRsp Nr. 2021/8399

Gebrauchmachung von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, von der ihm am 14. Oktober 2002 in Italien erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Im Januar 2020 wurde dem Landratsamt Augsburg bekannt, dass die Polizei bei einer Verkehrskontrolle am 11. Dezember 2019 um 23:00 Uhr beim Antragsteller starken Marihuanageruch wahrgenommen und er auf Nachfrage einen Joint ausgehändigt sowie angegeben hatte, vor zwei Tagen einen halben Joint konsumiert zu haben. Die am 12. Dezember 2019 um 00:19 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach dem rechtsmedizinischen Gutachten der Forensisch-Toxikologisches Centrum GmbH vom 18. Dezember 2019 10,1 ng/ml THC, 4,9 ng/ml HO-THC und 45,3 ng/ml THC-COOH. Die Konzentrationen sprächen für eine akute Wirkung zum Zeitpunkt der Blutabnahme. Nach dem Polizeibericht habe der Antragsteller eingeräumt, ein Bier, einen Joint und 500 mg Paracetamol konsumiert zu haben; nach dem ärztlichen Bericht seien es ein bis zwei Joints gewesen.