Gebühren für Akteneinsicht und Erstellung eines Auszugs

Autor: Chirstian Sitter

Zur Beurteilung der Haftungslage wird der Anwalt die Akten eines Ermittlungs-, Straf- oder Bußgeldverfahrens einsehen. Ein Recht hierzu hat der Anwalt des Verletzten nach §  406e StPO. Im Verhältnis zum Mandanten ist diese Tätigkeit jedoch durch die Geschäftsgebühr abgegolten und kann somit nicht zusätzlich berechnet werden (Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, VV 2300, 2301 Rdnr. 14).

Auch der Kfz-Haftpflichtversicherer ist aus gleichem Grund auf eine solche Akteneinsicht angewiesen; hierzu muss er jedoch einen Rechtsanwalt beauftragen und bevollmächtigen (Ziff. 185 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren). Einen solchen Auftrag erteilt er aber häufig dem Rechtsanwalt des Geschädigten.

Hinweis!

Übernommen werden darf ein solcher Auftrag nur dann, wenn sich aus dem Aktenauszug keine Nachteile für den Mandanten ergeben.

Andernfalls ist gegen eine Erledigung nichts einzuwenden. Auch die hierfür anfallenden Gebühren werden in der Regulierungspraxis ohne weiteres erstattet und orientieren sich an der üblichen Vergütung, wie sie in der DAV-Empfehlung enthalten waren. Die Gebühr beträgt 26 Euro zzgl. Auslagen für Fotokopien, die durch das Gericht aufgegebene Versendungsgebühr nach Nr. 9003 KVerz GKG sowie die Umsatzsteuer.

Hinweis!