Gebühren für Mitarbeiter

Autor: Chirstian Sitter

Besonderheiten der Gebührenabrechnung ergeben sich auch dann, wenn der Anwalt nicht selbst tätig wird, sondern die Regulierung Mitarbeitern überträgt. Zu den bisher aufgetretenen Streitfragen hat das RVG eine weitere Klärung gebracht, als nunmehr auch für die Tätigkeit von Assessoren die vollen Gebühren verlangt werden können. Streit besteht nunmehr nur noch hinsichtlich eingestellter Referendare, Bürovorstehern und sonstigen Mitarbeitern. Im Einzelnen gilt:

angestellte Rechtsanwälte: volle Gebühren, § 5 RVG;

allgemein bestellte Vertreter: volle Gebühren, § 5 RVG;

angestellter Assessor: volle Gebühren, § 5 RVG;

Stationsreferendar: volle Gebühren, § 5 RVG.

Wird der Rechtsanwalt durch die in § 5 RVG genannten Personen vertreten, so erhält er die vollen Gebühren. § 5 RVG enthält keine Regelung darüber, welche Gebühren erstattet werden, wenn der Rechtsanwalt durch einen anderen vertreten wird.

Eine Übertragung auf "andere" ist allerdings nur dann möglich, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder zumindest stillschweigend hiermit einverstanden ist. Die Information des Mandanten und Bitte um Zustimmung dürfte selbstverständlich sein.

Als "andere" kommen Rechtsreferendare außerhalb der Anwaltsstation, wissenschaftliche Mitarbeiter (z.B. Richter a.D.) oder Bürovorsteher in Betracht.