Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18. September 2014 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
II.Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird als unzulässig verworfen.
III.Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
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