Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 10.10.2022 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
II.Die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 OWiG).
III.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).
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