Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs vor dem Tod des Verletzten
BGH, Urteil vom 26.06.1984 - Aktenzeichen VI ZR 206/82
DRsp Nr. 1994/4492
Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs vor dem Tod des Verletzten
Wird einen Klage auf Schmerzensgeld namens des bewußtlosen Verletzten vor dessen Tod auf Grund einer vor dem Unfall erteilten Blankovollmacht erhoben, so wird dadurch der Schmerzensgeldanspruch auch dann nicht vererblich, wenn mit der Vollmacht der Auftrag an den Rechtsanwalt verbunden worden war, "Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall in jedem Fall geltend zu machen."