Geltendmachung eines teilweise schon vor einem Unfall vorhandenen Schadens
LG Berlin, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 58 S 219/00
DRsp Nr. 2003/16638
Geltendmachung eines teilweise schon vor einem Unfall vorhandenen Schadens
Die Geltendmachung eines Fahrzeugschadens, der teilweise schon vor dem - an sich haftungsbegründenden - Unfall bestanden hat, führt, wenn solche Vorschäden aus den unfallbedingten Beschädigungen "nicht herausgerechnet werden können" oder vom Betroffenen "beharrlich in Abrede gestellt" werden, zum Verlust des (Reparaturkosten-)Ersatzanspruchs.