Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Juni 2016, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger aus dem Nachlass des am 24. Oktober 2014 verstorbenen Herrn Peter W., zuletzt wohnhaft R., € 20.459,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2015 zu zahlen, und dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
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