OLG Köln - Beschluss vom 12.05.2023
9 U 237/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 28.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 210/21

Geltendmachung von Erstattungsansprüchen aufgrund unwirksamer Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung im Wege einer Stufenklage

OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2023 - Aktenzeichen 9 U 237/22

DRsp Nr. 2023/11552

Geltendmachung von Erstattungsansprüchen aufgrund unwirksamer Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung im Wege einer Stufenklage

1. Bei einem Versicherungsverhältnis, in dem dem Versicherer zur Wahrung des Äquivalenzverhältnisses das einseitige Recht zur Beitragsanpassung zusteht, besteht ein Anspruch auf Auskunft über die dafür maßgeblichen Gründe. 2. Ein evtl. gegebener Erstattungsanspruch hinsichtlich unwirksamer Prämienanpassungen kann jedoch nicht im Wege einer Stufenklage durchgesetzt werden, da die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Versicherungsnehmer sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll. 3. Jedenfalls setzt die Zulässigkeit eines Auskunftsanspruchs die hinreichend bestimmte Darlegung eines Versicherungsverhältnisses voraus.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (Az. 41 O 210/21) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5; ZPO § 254;

Gründe