BGH - Urteil vom 19.03.2019
XI ZR 280/17
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 675n Abs. 1 S. 1-4; BGB § 675p Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 1281
BB 2019, 1419
BGHZ 221, 282
DB 2019, 1259
MDR 2019, 816
NJW 2019, 2469
VersR 2019, 1301
WM 2019, 1017
ZIP 2019, 1060
ZInsO 2019, 1530
Vorinstanzen:
LG München II, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 3478/14
OLG München, vom 13.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 2997/16

Geltung der Geschäftstagsregelung bei der Frage der Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags; Zugang eines Zahlungsauftrags an einem Tag nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahlungsdienstleisters; Geschäftstag als der (volle) Kalendertag

BGH, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen XI ZR 280/17

DRsp Nr. 2019/7675

Geltung der Geschäftstagsregelung bei der Frage der Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags; Zugang eines Zahlungsauftrags an einem Tag nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahlungsdienstleisters; Geschäftstag als der (volle) Kalendertag

a) § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB schließt den Zugang eines Zahlungsauftrags an einem Tag, der nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahlungsdienstleisters kein Geschäftstag ist, nicht aus.b) Geschäftstag i.S.d. § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB ist der (volle) Kalendertag.c) Die Geschäftstagsregelung des § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB gilt auch im Rahmen des § 675p Abs. 1 BGB bei der Frage der Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. März 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 21. März 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 675n Abs. 1 S. 1-4; BGB § 675p Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiedergutschrift eines Zahlungsbetrags nach Widerruf eines von der beklagten Bank ausgeführten Überweisungsauftrags.