Geltung deutschen Rechts bei einem Unfall mit einem ausländischen Kfz
BGH, Urteil vom 21.12.1956 - Aktenzeichen VI ZR 294/55
DRsp Nr. 1994/6543
Geltung deutschen Rechts bei einem Unfall mit einem ausländischen Kfz
Verursacht ein ausländisches Kraftfahrzeug in Deutschland einen Verkehrsunfall, so bestimmt sich die Haftung des Fahrers und des Eigentümers (Halters) nach deutschem Recht.