AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 12.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 9/17
LG Berlin, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 66 S 192/17
Geltungswirkung einer vom Vermieter hilfsweise mit einer fristlosen Kündigung verbundenen ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses in den Fällen des Zahlungsverzugs; Begründen eines Wohnraummietverhältnisses mit Verlängerungsklausel bei Widerspruch einer Partei hinsichtlich Beendigung unter Einhaltung der Kündigungsvoraussetzungen zum jährlich vereinbarten Ablauftermin
BGH, Urteil vom 19.09.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 261/17
DRsp Nr. 2018/15725
Geltungswirkung einer vom Vermieter hilfsweise mit einer fristlosen Kündigung verbundenen ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses in den Fällen des Zahlungsverzugs; Begründen eines Wohnraummietverhältnisses mit Verlängerungsklausel bei Widerspruch einer Partei hinsichtlich Beendigung unter Einhaltung der Kündigungsvoraussetzungen zum jährlich vereinbarten Ablauftermin
Zur Geltungswirkung einer vom Vermieter hilfsweise mit einer fristlosen Kündigung verbundenen ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses in den Fällen des Zahlungsverzugs (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).Ein nach § 564cBGB aF begründetes Wohnraummietverhältnis mit Verlängerungsklausel kann selbst dann, wenn im Mietvertrag vorgesehen ist, dass es sich nicht verlängert, wenn eine der Parteien rechtzeitig widerspricht, nur unter Einhaltung der Kündigungsvoraussetzungen der - gemäß Art. 229 § 3 Abs. 3EGBGB anwendbaren - §§ 564b, 565, 565a BGB aF zum jährlich vereinbarten Ablauftermin beendet werden (Fortführung der Senatsurteile vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04, NJW 2005, 1572 unter II 2 a aa; vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 230/09, NJW 2010, 3431 Rn. 19).
Tenor
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrssachen Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.