Gerichtliche Geltendmachung

Autor: Göppl

Die Haftpflichtversicherung kann am Wohnsitz des Schädigers oder dem Versicherungssitz verklagt werden. Sachlich zuständig ist erstinstanzlich immer das Bezirksgericht, gegen dessen Urteile innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung Berufung beim Appellationsgericht eingelegt werden kann.