LAG München - Urteil vom 25.06.2020
3 Sa 620/19
Normen:
BGB § 612 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1868/19

Gerichtliche Schätzung der Schadenshöhe des Arbeitnehmers bei unterbliebener Zielvereinbarung der Arbeitsvertragsparteien

LAG München, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 620/19

DRsp Nr. 2020/11661

Gerichtliche Schätzung der Schadenshöhe des Arbeitnehmers bei unterbliebener Zielvereinbarung der Arbeitsvertragsparteien

Ist nach einer Rahmenvereinbarung neben der Festlegung der konkreten Ziele für einen Bemessungszeitraum auch die Höhe des Zielbonus einer jährlich abzuschließenden Vereinbarung überlassen, ist der Schaden und die Schadenshöhe gem. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO durch das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu bestimmen. Anknüpfungstatsachen sind u.a. die Regelungen der Parteien in der Vergangenheit sowie entsprechend dem Rechtsgedanken des § 612 Abs. 2 BGB mit anderen vergleichbaren Arbeitnehmern getroffene Zielvereinbarungen oder an sie geleistete Bonuszahlungen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 03.09.2019 - 3 Ca 1868/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 24.864,33 brutto zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die erstinstanzlichen Kosten haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 80/100 und der Kläger 20/100.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 612 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer variablen Vergütung.