VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.03.2024
13 S 730/23
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 09.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2148/20

Geschwindigkeitsbegrenzung; 30 km/h; Schulweg; Grundschulkinder; Besondere örtliche Verhältnisse; Qualifizierte Gefahrenlage

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2024 - Aktenzeichen 13 S 730/23

DRsp Nr. 2024/4685

Geschwindigkeitsbegrenzung; 30 km/h; Schulweg; Grundschulkinder; Besondere örtliche Verhältnisse; Qualifizierte Gefahrenlage

1. Die Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit auf 30 km/h für einen Streckenabschnitt, den Grundschulkinder als Schulweg benutzen, setzt im Hinblick auf das Erfordernis einer qualifizierten Gefahrenlage in § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht voraus, dass es dort bereits zu Unfällen (mit Personenschaden) gekommen ist. 2. Eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsgutbeeinträchtigung im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO kann auch dann gegeben sein, wenn die Straßenquerung wegen der Unübersichtlichkeit und beschränkten Einsehbarkeit eines Straßenabschnitts sowie des dort zu Tage getretenen Geschwindigkeitsniveaus des Kraftfahrzeugverkehrs für Grundschulkinder besonders schwierig ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Februar 2023 - 2 K 2148/20 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 3;

Gründe