Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 31. Mai 2012 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27. Dezember 2012
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
1. (Entscheidung des Einzelrichters Richter am Oberlandesgericht G)
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
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