Die klagende Landesversicherungsanstalt macht als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung Ansprüche auf Ersatz von Beitragsausfällen ihres Versicherten Peter E. aus übergegangenem Recht gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegen den beklagten Verein Verkehrsopferhilfe e.V. geltend, dem die Stellung des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach §§ 12, 13 Abs. 2 PflVG zugewiesen ist.
Der Fliesenleger E., der seit 1979 in einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stand, wurde bei einem Verkehrsunfall am 11. Dezember 1993 als Fußgänger durch den schleudernden Anhänger eines Pkw erheblich verletzt und ist seitdem arbeitsunfähig. Fahrer und Halter des Fahrzeuggespanns, das den Unfall verursachte, konnten nicht ermittelt werden; ihre volle Haftung auf Ersatz der Unfallfolgen steht zwischen den Parteien außer Streit.
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