OLG Hamm - Beschluss vom 28.02.2023
20 U 357/22
Normen:
VVG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 4/22

Gesetzliches Widerrufsrecht zur Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages; Zustandekommen des Vertrages im Rahmen in Vollziehung der externen Teilung eines Versorgungsausgleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 20 U 357/22

DRsp Nr. 2024/5860

Gesetzliches Widerrufsrecht zur Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages; Zustandekommen des Vertrages im Rahmen in Vollziehung der externen Teilung eines Versorgungsausgleichs

1. Um ein vertragliches Widerrufsrecht privatautonom zu vereinbaren ist ein rechtsgeschäftlichen Vertragsschlusses notwendig. Dazu bedarf es ggf. einer Vertragserklärung des Widerrufenden, die Grundlage einer vertraglichen Einbeziehung sein könnte. 2. Aus einem allein ihren ehemaligen Ehgatten berechtigenden und verpflilchtenden Vertrag kann die ehemalige Ehefrau keine Rechte geltend machen. Sind die Versorgungsschicksale also nach Durchführung einer interenen Teilung voneinander getrennt, kann die ehemalige Ehefrau deswegen kein (angeblich) zunächst für den ehemaligen Ehemann entstandenes Widerrufsrecht ausüben.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten nach Widerruf um Ansprüche betreffend einen Basisrentenversicherungsvertrag.