Dem Beschuldigten wird gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Beschuldigte.
2.Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 29. März 2018, mit dem die Revision des Beschuldigten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
3.Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. März 2018 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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