OLG Köln - Beschluss vom 21.03.2019
9 U 109/18
Normen:
VVG § 115 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 321/17

Gewährung von Deckungsschutz aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag

OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 9 U 109/18

DRsp Nr. 2019/9854

Gewährung von Deckungsschutz aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln (20 O 321/17) vom 11.07.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 50000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 115 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Gewährung von Deckungsschutz aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag und das Vorliegen eines Versicherungsfalles innerhalb der Vertragslaufzeit.

Die Kläger waren über einen Rechtsschutzversicherungsvertrag ihrer Fa. A GmbH mit einer Laufzeit vom 01.10.2000 bis zum 01.04.2017 bei der Beklagten mitversichert. Dem Vertrag lagen die Versicherungsbedingungen P. ARB 2011 zugrunde, die unter anderem den Vertragsrechtschutz umfassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage xxx 6 (Bl. 186 ff.) vorgelegten Versicherungsbedingungen Bezug genommen.

1. 2.