I.
Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 10. Mai 1996. Darin wurden als IHK-Beiträge für das Jahr 1994 ein endgültiger Umlagebeitrag von 27,63 DM und für das Jahr 1996 ein vorläufiger Umlagebeitrag von 24,67 DM sowie ein vorläufiger Grundbeitrag von 90,00 DM, insgesamt demnach Beiträge in Höhe von 142,30 DM festgesetzt.
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