BGH - Urteil vom 09.05.2019
I ZR 205/17
Normen:
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 10 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 559
BB 2019, 1601
BB 2019, 1869
DZWIR 2019, 450
GRUR 2019, 850
MDR 2019, 1001
MMR 2020, 314
NJW 2019, 2691
VersR 2020, 47
WM 2019, 1309
WRP 2019, 1009
ZIP 2019, 1448
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 30.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 135/15
SchlHOLG, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1/17

Gewinnabschöpfungsklage eines von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanzierten Verbraucherverbands mit der Zusage einer Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn im Fall des Obsiegens hinsichtlich des Verbots der unzulässigen Rechtsausübung; Instrumentalisierung der Klagebefugnis des zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs Berechtigten vom gewerblichen Prozessfinanzierer

BGH, Urteil vom 09.05.2019 - Aktenzeichen I ZR 205/17

DRsp Nr. 2019/9612

Gewinnabschöpfungsklage eines von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanzierten Verbraucherverbands mit der Zusage einer Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn im Fall des Obsiegens hinsichtlich des Verbots der unzulässigen Rechtsausübung; Instrumentalisierung der Klagebefugnis des zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs Berechtigten vom gewerblichen Prozessfinanzierer

a) Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem im Fall des Obsiegens eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, widerspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG und damit dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB und ist unzulässig (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17, GRUR 2018, 1166 - Prozessfinanzierer I).b) Die Klagebefugnis des zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs Berechtigten wird in dieser Fallkonstellation vom gewerblichen Prozessfinanzierer instrumentalisiert, um den Gewinnabschöpfungsprozess zur Einnahmenerzielung zu führen. Die unerwünschte Gewinnerzielungsabsicht wirkt sich trotz ihrer Abspaltung von der Klagebefugnis auf diese aus, weil sie dem gesetzgeberischen Ziel widerspricht und zu einer Umgehung des Gesetzes führt.

Tenor