Grenzen der Ersatzpflicht

Autor: Stephan Schröder

Soweit in der vorangegangenen Aufstellung bestimmte Aufwandsarten als ersatzpflichtig angegeben sind, bedeutet das noch nicht, dass damit der jeweilige Aufwandsbetrag in unbeschränkter Höhe eingeschlossen wäre. Es ist offensichtlich, dass beispielsweise beim Sarg oder beim Grabstein erhebliche Unterschiede in der Ausführung und damit auch in den Kosten bestehen können. Dieser Kostenbetrag muss sich innerhalb der dem Grunde nach ersatzpflichtigen Position im angemessenen Rahmen halten, der sich wiederum nach folgenden Kriterien bestimmt: