Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß der Beklagte auch dann, wenn er nicht Mieter des unfallgeschädigten Fahrzeugs war, im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 2 b) der Mietbedingungen der Klägerin nur dann zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er den Unfall vom 29. September 1997 grob fahrlässig verursacht hat. Dies war entgegen der Auffassung des Landgerichts der Fall.
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