OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.2008
I-4 U 254/07
Normen:
VVG § 61;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 215/07

Grob fahrlässige Herbeifühung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung durch Missachten des Rotlicht einer Lichtzeichenanlage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen I-4 U 254/07

DRsp Nr. 2009/19774

Grob fahrlässige Herbeifühung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung durch Missachten des Rotlicht einer Lichtzeichenanlage

Das Nichtbeachten eines roten Ampelsignals ist wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr in der Regel als objektiv grob fahrlässig zu bewerten. Es obliegt dann dem Versicherungsnehmer, Tatsachen vorzutragen, die ihn in subjektiver Hinsicht entlasten.

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf vom 19. November 2007 - 11 O 215/07 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 61;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Inhaber und Halter des Pkws M., amtliches Kennzeichen ..., das bei der Beklagten haftpflicht- und fahrzeugvollversichert ist. Er verlangt von der Beklagten Leistungen anlässlich eines Verkehrsunfalls, der sich am 02. September 2006 in B. ereignet hat.