I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf vom 19. November 2007 - 11 O 215/07 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger ist Inhaber und Halter des Pkws M., amtliches Kennzeichen ..., das bei der Beklagten haftpflicht- und fahrzeugvollversichert ist. Er verlangt von der Beklagten Leistungen anlässlich eines Verkehrsunfalls, der sich am 02. September 2006 in B. ereignet hat.
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