Grobe Fahrlässigkeit bei Abstellen eines Kfz auf einem öffentlichen Parkplatz
BGH, Urteil vom 19.12.1979 - Aktenzeichen IV ZR 91/78
DRsp Nr. 1994/5180
Grobe Fahrlässigkeit bei Abstellen eines Kfz auf einem öffentlichen Parkplatz
Ein Kraftfahrer, der sein gegen Diebstahl versichertes Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz abstellt und für 3 Wochen in den Urlaub fährt, handelt nicht grob fahrlässig.