BGH, Urteil vom 08.02.1989 - Aktenzeichen VIa ZR 57/88
DRsp Nr. 1994/4163
Grobe Fahrlässigkeit bei Augenblickversagen
Das Vergessen eines von verschiedenen Handgriffen in einem zur Routine gewordenen Handlungsablauf, das auch einem üblicherweise mit seinem versicherten Eigentum sorgfältig umgehenden Versicherungsnehmer passieren kann, ist bei einem solchen Versicherungsnehmer der typische Fall eines Augenblickversagens, das das Verdikt "grobe Fahrlässigkeit" nicht verdient.