OLG Hamm - Beschluss vom 05.12.2019
2 RBs 267/19
Normen:
BKatV § 3 Abs. 4a;
Vorinstanzen:
AG Schwerte, - Vorinstanzaktenzeichen 469 Js 614/19

Grobe Überschreitung als Indiz für vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 2 RBs 267/19

DRsp Nr. 2020/1745

Grobe Überschreitung als Indiz für vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um mehr als 40 Prozent rechtfertigt regelmäßig die Bewertung als Vorsatztat.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen - hier nicht gegebener - Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 u. 2 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

BKatV § 3 Abs. 4a;

Gründe

Zusatz:

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer dem Betroffenen bzw. dessen Verteidiger bekannt gegebenen Stellungnahme vom 15.11.2019.