Grundsätzliches zum Haftungsrecht bei der Regulierungsfrist

Autor: Schaefer

Der gegnerischen Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Frist zur Überprüfung und Entscheidung eingeräumt werden, die sogenannte Regulierungsfrist. Diese Frist beginnt mit Bezeichnung des Schadensgrunds und Bezifferung des eingetretenen Schadens.

Nach § 3a Abs. 1 PflVG treffen den Versicherer die gesetzlichen Pflichten

bei inländischen oder ausländischen Schadensfällen (hier über den Schadensregulierungsbeauftragten),

dem Geschädigten unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten,

ein mit Gründen versehenes Schadensersatzangebot zu unterbreiten, wenn der Schaden vollständig beziffert und die Eintrittspflicht unstrittig ist,

eine begründete Antwort auf die Schadensmeldung zu erteilen, wenn die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert wird.

Wird gegen diese Pflicht verstoßen, ist der Schadensersatzanspruch nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verzinsen, § 3a Abs. 2 PflVG. Frühere Inverzugsetzungen lassen die Zinspflicht bereits ab Verzug anlaufen.

In Verzug (§ 286 BGB) gerät der Versicherer jedoch erst, wenn die verzugsauslösenden Merkmale vorliegen, insbesondere Fälligkeit, Mahnung und Verschulden. Die Regulierungsfrist ist eine Frage der Fälligkeit. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die unterschiedliche Rechtsprechung über die Zeitdauer der angemessenen Regulierungsfrist:

Tabelle Regulierungsfrist