Die Berufung gegen das am 12. Januar 1995 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger, mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist vorläufig Vollstreckbar.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann aufgrund des Verkehrsunfalls vom 01.02.1993 im Autobahnkreuz A-Ost aus abgetretenem Recht von der Beklagten keinen weiteren Schadensersatz verlangen, als ihm durch das angefochtene Urteil bereits zugesprochen worden ist, § 536 ZPO.
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