OLG Köln - Urteil vom 27.03.2020
1 U 83/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 849; BGB §§ 249 ff.; ZPO § 92; ZPO § 291;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 207/18

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBerücksichtigung des Werts gezogener NutzungenAnspruch des Geschädigten auf Verzinsung der Ersatzsumme

OLG Köln, Urteil vom 27.03.2020 - Aktenzeichen 1 U 83/19

DRsp Nr. 2020/8573

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Berücksichtigung des Werts gezogener Nutzungen Anspruch des Geschädigten auf Verzinsung der Ersatzsumme

1. Zur Deliktshaftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeuges mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung.2. Der Geschädigte muss sich den Wert der gezogenen Nutzungen als Vorteilsausgleich anrechnen lassen. Der Wert kann aus allgemein zugänglichen Quellen geschätzt werden.3. Erhält der geschädigte Fahrzeugkäufer im Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeuges mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung im Gegenzug zur Hingabe des Kaufpreises ein werthaltiges Fahrzeug, liegen die Voraussetzungen für eine Verzinsung der Ersatzsumme nach den Grundsätzen des sogenannten Deliktszinses nicht vor.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. September 2019 - 20 O 207/18 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert wie folgt neu gefasst: