OLG München - Urteil vom 05.02.1986
7 U 4904/85
Normen:
BGB § 276 § 278 § 280 Abs. 1 § 549 Abs. 3, 556 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I - Az.: 6 HKO 9032/85,

Haftung des Mieters bei Unterschlagung eines Mietwagens durch Untermieter

OLG München, Urteil vom 05.02.1986 - Aktenzeichen 7 U 4904/85

DRsp Nr. 2005/8998

Haftung des Mieters bei Unterschlagung eines Mietwagens durch Untermieter

1. Sowohl § 278 BGB als auch § 549 Abs. 3 BGB beruhen auf der Erwägung, daß der Schuldner durch die Einschaltung weiterer Personen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber einem Gläubiger seinen Geschäftskreis und damit auch seinen Risikobereich erweitert; ihn trifft deshalb eine Art Erfolgshaftung oder Garantiepflicht, die es rechtfertigt, ihn auch für fremdes Verschulden haften zu lassen.2. Eine Haftung für fremdes Verschulden aus dem Gesichtspunkt der Garantie ist dann nicht zu rechtfertigen, wenn der Grund für die Schädigung gerade nicht in der Ausweitung des Risikobereichs des Schuldners sondern in hiervon unabhängigen Gegebenheiten liegt; dieser Gedanke kommt bei § 549 Abs. 3 BGB in der Formulierung "bei dem Gebrauche" zum Ausdruck und müßte sich anderenfalls aus Sinn und Zweck der Regelung ergeben.3. Vertragsspezifisches Fehlverhalten mit der Folge einer Haftung nach § 549 Abs. 3 BGB ist deshalb dann anzunehmen, wenn der Schuldner oder sein Erfüllungsgehilfe eine dem Schuldner anvertraute Sache des Gläubigers unter Ausnutzung der ihm gegebenen Zugriffsmöglichkeit unterschlägt oder entwendet.

Normenkette:

BGB § 276 § 278 § 280 Abs. 1 § 549 Abs. 3, 556 Abs. 1 ;

Tatbestand: