SchlHOLG - Urteil vom 05.06.2023
16 U 195/22
Normen:
HGB § 425 Abs. 1; HGB § 428 Abs. 1; HGB § 435; VVG § 86 Abs. 1 S. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VVG § 117 Abs. 1; VVG § 117 Abs. 3 S. 2; VB F 08 Nr. 9;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 13.10.2022

Haftung des Transportunternehmers für den Verlust von TransportgutInanspruchnahme des Transportversicherers in der Insolvenz des TransportunternehmersLeistungsfreiheit des Transportversicherers bei einem fingierten Raubüberfall mit Beteiligung eines FahrersSorgfaltsanforderungen bei der Auswahl eines Fahrers

SchlHOLG, Urteil vom 05.06.2023 - Aktenzeichen 16 U 195/22

DRsp Nr. 2023/9815

Haftung des Transportunternehmers für den Verlust von Transportgut Inanspruchnahme des Transportversicherers in der Insolvenz des Transportunternehmers Leistungsfreiheit des Transportversicherers bei einem fingierten Raubüberfall mit Beteiligung eines Fahrers Sorgfaltsanforderungen bei der Auswahl eines Fahrers

1. Die Transportversicherungsbestimmungen der Ziffer 8.1.2. VBF 08, wonach der Versicherungsnehmer das Fahrpersonal sorgfältig auszuwählen und laufend zu überwachen hat, und Ziffer 9 VBF 08, wonach der Versicherer leistungsfrei wird, wenn der Versicherungsnehmer u.a. diese Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, sind wirksam.2. Ein Transportunternehmer handelt grob fahrlässig, wenn er einen Aushilfsfahrer mit bekannten Geldproblemen, der ihm berichtet, dass er von zwielichtigen Personen zu einem vorgetäuschten Raubüberfall gedrängt werde und diese Personen ihn bedrohten, falls er von diesem Vorschlag erzähle, bei dem bekanntermaßen mit erheblichen Diebstahlsrisiken behafteten Transport von Zigaretten einsetzt, ohne zu klären, ob sich das Gefahrenszenario erledigt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Lübeck vom 13. Oktober 2022 teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.