Die klagende Bundesrepublik Deutschland begehrt von der beklagten Stadt Schadensersatz wegen Beschädigung eines Straßenkörpers durch Wasser aus einer Druckwasserleitung der Beklagten. Der Schaden entstand im Dezember 1979 an einem gut ein Jahr zuvor von der Klägerin durch ein beauftragtes Unternehmen errichteten Bundesstraßen-Teilstück als Folge eines Bruchs der die Straße unterkreuzenden Wasserleitung. Beide Parteien gehen davon aus, daß die Wasserleitung wegen der durch den Straßendamm veränderten Bodendruckverhältnisse gebrochen ist. Die Leitungsanlage wird von der Beklagten seit dem Jahre 1953 betrieben. Das Grundstück, in dem die Druckwasserleitung im Bereich der Schadensstelle verlegt ist, steht seit dem Jahre 1963 im Eigentum der Klägerin.
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