Entscheidungründe:
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 17.04.2003 in ... vor der Realschule auf der Strasse "..." ereignet hat. Der Beklagte zu 1) fuhr ein 50 ccm-Moped mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der Kläger ein Mofa. Die Beklagte zu 2) ist der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1).
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe ihn bei einem unsachgemäßen Überholvorgang dadurch zu Fall gebracht, dass er zunächst rechts überholt und dann zu früh nach links eingeschwenkt sei. Dadurch habe er entweder den Kläger berührt oder dieser sei durch das erforderliche Ausweichmanöver gestürzt.
Die Beklagten haben behauptet, der Kläger sei ohne Fremdeinwirkung gestürzt.
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