Der Kläger, ein Maschinenbaustudent, erlitt am 10. Juli 1982 schwere Verletzungen, als er gemeinsam , mit seinem Freund, dem Erstbeklagten, einem Musikstudenten, an dessen bei dem Zweitbeklagten haftpflichtverischerten Pkw aus Gefälligkeit und unentgeltlich Reparaturarbeiten ausführte. Er hatte sich mit seinem Oberkörper unter das mit einem Wagenheber auf unbefestigtem Untergrund vorn in der Mitte aufgebockte Fahrzeug gelegt, um von unten eine Lenkmanschette zu befestigen, Bei dem Versuch, einen besseren Beobachtungsplatz einzunehmen, berührte der Erstbeklagte das Fahrzeug, dessen Vorderräder abmontiert waren. Sekunden später fiel der Wagenheber um, das Fahrzeug stürzte zu Boden und die Radaufhängung traf den Kläger am Kopf.
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