Haftungsmaßstab bei Abschleppen eines Fahrzeugs aus Gefälligkeit
BGH, Urteil vom 08.01.1957 - Aktenzeichen VI ZR 283/55
DRsp Nr. 1994/6542
Haftungsmaßstab bei Abschleppen eines Fahrzeugs aus Gefälligkeit
1. Auch wer aus Gefälligkeit mit seinem Fahrzeug ein anderes Fahrzeug abschleppt, haftet grundsätzlich nicht nur für grobe Fahrlässigkeit, sondern für jede Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.2. Wird zwischen zwei Kraftwagenfahrern das Abschleppen des einen Wagens vereinbart, so ist der Fahrer des abzuschleppenden Wagens zur Einweisung des Schleppwagens verpflichtet.