Haftungsrecht

Autor: Schaefer

Ein Anerkenntnis nach dem Schadenfall, sei es direkt an der Unfallstelle oder später, z.B. bei den Regulierungsverhandlungen/Prozessverhandlungen, hat Auswirkungen auf die Haftpflichtregulierung und auf die eigenen versicherungsrechtlichen Ansprüche (Obliegenheitsverletzung).

Grundsätzlich ist zu trennen:

das selbständige Schuldversprechen (konstitutives Schuldanerkenntnis, § 780 BGB),

das Schuldanerkenntnis (deklaratorisches Schuldanerkenntnis, § 781 BGB),

schlichte Erklärungen am Unfallort (Schuldbekenntnis; Forderungsbestätigung; hat Beweisbedeutung).

I. Konstitutives Schuldanerkenntnis, § 780 BGB

Das selbständige, schuldbegründende Anerkenntnis nach § 780 BGB ist ein eigener, vom ursprünglichen Schuldgrund losgelöster Anspruch. Dieser tritt neben das bisherige Rechtsverhältnis. Das Schuldanerkenntnis ist im Zweifel erfüllungshalber gegeben (§ 364 Abs. 2 BGB) und hat keinen schuldumschaffenden Charakter.

Rechtlich ist es ein Vertrag in Schriftform (Ausnahme § 782 BGB).

Hieraus folgt, dass mündliche Erklärungen kein Schuldanerkenntnis i.S.v. § 780 BGB darstellen, Gleiches gilt auch für das deklaratorische Schuldanerkenntnis i.S.v. § 781 BGB. Obwohl einseitig verpflichtend, handelt es sich rechtlich um einen Vertrag, Angebot und Annahme müssen demgemäß vorliegen.

Wie jede Willenserklärung ist auch ein Angebot auf Abgabe eines Schuldanerkenntnisses nach dem Empfängerhorizont auszulegen, § 133 BGB.