Haftungsrecht

Autor: Schaefer

I. Berechnung des Schadens

1. Berechnungsgrundlagen

Zu den Schadensermittlungskosten zählen alle Kosten, die der Geschädigte zum Nachweis des Schadensumfangs aufwenden muss, insbesondere

1.

Sachverständigenhonorar,

2.

Aufwand für Kostenvoranschlag.

Bei fiktiver Abrechnung ist die Schadensermittlung durch einen Sachverständigen oder per Kostenvoranschlag regelmäßig die einzige Berechnungsgrundlage. Regelmäßig ist das Gutachten eines freien, vereidigten Sachverständigen vorzuziehen. Es genießt in jedem Falle den höheren Beweiswert. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB wird die Umsatzsteuer für Schadensfälle nach dem 31.07.2002 nur erstattet, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Besteht Einigkeit zwischen Geschädigtem und der Gegenseite (insbesondere der dortigen Versicherung) über die Art des Schadensnachweises, so hat dieser Vorrang. Ist vereinbart, dass ein Kostenvoranschlag genügt, so ist dieser einvernehmlich zugrunde zu legen. Kommt - wie regelmäßig - keine Einigung zustande oder wird diese nicht gesucht, so gilt:

Stets ist das Sachverständigengutachten erstattungsfähig, selbst bei Fehlern des Sachverständigen und überhöhtem Honorar. Der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern des Schädigers. Einzige Ausnahme: Auswahlverschulden des Geschädigten, da dieser den Sachverständigen beauftragt.