Haftungsrecht

Autor: Schaefer

Hierunter werden bei Totalschäden verstanden die Kosten der Abmeldung des verunfallten Fahrzeugs, die Kosten der Anmeldung des angeschafften Fahrzeugs samt den nötigen Kennzeichen.

Die Kosten können entweder konkret oder üblicherweise pauschaliert geltend gemacht werden. Liegt sachverständig geschätzt ein Reparaturschaden vor, wird jedoch ein Ersatzfahrzeug für das verunfallte Fahrzeug angeschafft, so sind An- und Abmeldekosten nicht ansatzfähig. Liegt keine Ersatzbeschaffung vor, können pauschale Ummeldekosten nicht verlangt werden.

I. Konkretabrechnung

Hier müssen die Beträge und die Belege gesammelt werden, insbesondere bei An- und Abmeldung durch das Autohaus. Die Kosten für Wunschkennzeichen sind dann ersatzfähig, wenn auch das alte Fahrzeug ein Wunschkennzeichen hatte (AG Freiburg, Urt. v. 19.06.2007 - 55 C 958/07, VRS 2007, 31-33).

II. Pauschalierte Abrechnung