Autoren: Alric/Nitzsche |
Bis 1985 wurden Verkehrsunfälle nach den Art.
Sobald an einem Unfallgeschehen Kraftfahrzeuge beteiligt sind, gelangt das Gesetz zur Verbesserung der Stellung der Verkehrsunfallopfer und zur Beschleunigung des Entschädigungsverfahrens (loi n° 85-677 v. 05.071985 - als Loi Badinter bezeichnet) zur Anwendung, wobei der Anwendungsbereich bereits eröffnet ist, sobald das Fahrzeug in seiner Eigenschaft als Fortbewegungsmittel in Betrieb war, was einem weitem Betriebsbegriff entspricht. Mithin unterfallen beispielsweise auch parkende Fahrzeuge am Straßenrand hierunter.
Das Loi Badinter ist in seiner Konzeption kein Haftungs-, sondern ein Entschädigungsgesetz. Es richtet sich ausschließlich an der Situation des Opfers aus.
Erleiden diese Personengruppen einen , so werden sie , sofern nicht der Einzelfall eines bewussten Selbstmordversuchs vorliegt.
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