Autorin: Kerschbaumer |
In Italien gibt es keine Gefährdungshaftung; es gilt vielmehr ausschließlich eine Verschuldenshaftung nach dem Recht der unerlaubten Handlung (Art.
Bei Ansprüchen des Fahrers oder Halters eines Kraftfahrzeugs gegen Fahrer bzw. Halter eines oder mehrerer anderer Kraftfahrzeuge wird vermutet, dass die Fahrzeugschäden durch jeden der beteiligten Fahrer in gleichem Maß verursacht worden sind (Art.
Bei Ansprüchen von Personen, die nicht Fahrzeugführer oder Halter sind, haftet der Fahrer für den durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursachten Personen- und Sachschaden, sofern er nicht nachweist, dass er trotz Beachtung größtmöglicher Sorgfalt den Schaden nicht vermeiden konnte (Art.
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