KG - Urteil vom 01.10.1984
22 U 3858/83
Normen:
StVO § 1 Abs. 2 § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1985, 26

Haftungsverteilung bei Anfahren eines durch eine Lücke in einem Verkehrsstau auf die Fahrbahn tretenden Fußgängers

KG, Urteil vom 01.10.1984 - Aktenzeichen 22 U 3858/83

DRsp Nr. 1994/7873

Haftungsverteilung bei Anfahren eines durch eine Lücke in einem Verkehrsstau auf die Fahrbahn tretenden Fußgängers

1. Überholt ein Fahrzeugführer eine wegen einer Verkehrsstauung vor einer Kreuzung wartende Fahrzeugschlange, so muss er mit Fußgänger rechnen, die zwischen den Fahrzeugen hervortreten.2. Überschreitet ein Fußgänger in einer solchen "Lückensituation" die Fahrbahn, so muss er sich, bevor er den Schutz eines wartenden Kraftwagens verlässt und einen freien Fahrstreifen betritt, mit besonderer Sorgfalt darauf achten, dass sich dort keine Fahrzeuge nähern.3. Kommt es zu einer Kollision eines an dem Verkehrsstau vorbeifahrenden Fahrzeugs mit einem auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2 § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen
VerkMitt 1985, 26