OLG Köln - Urteil vom 22.12.1988
5 U 276/87
Normen:
StVO § 3 Abs. 2a ;
Fundstellen:
r+s 1989, 145
r+s 1989, 145

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Kindes

OLG Köln, Urteil vom 22.12.1988 - Aktenzeichen 5 U 276/87

DRsp Nr. 1994/12337

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Kindes

1. Ein Kraftfahrer muss nicht damit rechnen, dass einem auf die Fahrbahn laufenden Kind ein weiteres folgen wird, es sei denn, dass nach den örtlichen Umständen mit weiteren Kindern zu rechnen ist.2. Läuft ein Kind unmittelbar vor einem PKW auf die Fahrbahn und wird von diesem erfasst, so trifft den Fahrer kein Verschulden, wenn er angesichts des ersten, in einiger Entfernung über die Fahrbahn laufenden Kindes seine Geschwindigkeit herabgesetzt hat. Jedoch handelt es sich auch nicht um ein unabwendbares Ereignis, so dass der Halter des Fahrzeugs zwar in vollem Umfang für den materiellen Schaden des Kindes haftet, ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens jedoch nicht gegeben ist.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 2a ;
Fundstellen
r+s 1989, 145
r+s 1989, 145