Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein liegen gebliebenes Privatfahrzeug eines US-Soldaten auf der Kriechspur der Autobahn
OLG Bamberg, Urteil vom 16.12.1980 - Aktenzeichen 5 U 112/80
DRsp Nr. 1994/8190
Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein liegen gebliebenes Privatfahrzeug eines US-Soldaten auf der Kriechspur der Autobahn
1. Die inländischen Vorschriften über die Absicherung liegen gebliebener Fahrzeuge gelten auch für Angehörige von NATO-Truppen und deren Gefolge, wenn sie ein Privatfahrzeug auf öffentlichen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen.2. Fährt ein Fahrzeug auf ein nur unzureichend gesichertes, auf der Kriechspur der Autobahn liegen gebliebenes Fahrzeug eines Angehörigen der US-Streitkräfte auf, so trifft Letzteren eine Mithaftung von 1/3, wenn er das Fahrzeug nicht hinreichend gesichert hat.