BGH - Urteil vom 07.01.1986
VI ZR 198/84
Normen:
StVO (1970) § 1 Abs. 2 § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1986, 666
Vorinstanzen:
OLG Nürnber,
LG Amberg,

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Kradfahrers auf ein innerorts am Straßenrand angehaltenes Fahrzeug

BGH, Urteil vom 07.01.1986 - Aktenzeichen VI ZR 198/84

DRsp Nr. 1996/5608

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Kradfahrers auf ein innerorts am Straßenrand angehaltenes Fahrzeug

»1. Zu den Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers zu stellen sind, der unter ungünstigen Witterungs- und Verkehrsbedingungen (hier: Schneetreiben und Schneematsch auf einer ansteigenden Straße) innerorts am Straßenrand anhält, um einen Mitfahrer aussteigen zu lassen.«2. Hält ein Kraftfahrer innerorts rechts am Straßenrand, um einen Mitfahrer aussteigen zu lassen, so hat er auch bei ungünstigen Witterungsbedingungen und einbrechender Dunkelheit sein Verhalten nur an der Generalklausel des § 1 Abs. 2 StVO auszurichten. Ihn trifft daher kein Verschulden, wenn ein Motorradfahrer auf das Fahrzeug auffährt und zu Schaden kommt. Es ist lediglich von einer Mithaftung zu 1/4 aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr auszugehen.

Normenkette:

StVO (1970) § 1 Abs. 2 § 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Am 8. Dezember 1981 gegen 7.30 Uhr hielt der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Lkw auf der Bundesstraße 14 innerhalb der Ortschaft G. an, um seine Mutter aussteigen zu lassen. Kurz nach dem Anhalten fuhr der damals 17jährige Kläger mit seinem Mokick von hinten auf den Lkw auf. Er erlitt eine Gehirnerschütterung und eine Wirbelsäulenfraktur, die zu einer Querschnittslähmung führte.