BGH - Urteil vom 15.11.1966
VI ZR 55/65
Normen:
StVO (a.F.) § 23 ;
Fundstellen:
VersR 1967, 178
Vorinstanzen:
OLG München,

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Motorrades auf ein aus einem Feldweg auf die Fahrbahn eingebogenes Pferdefuhrwerk; Begriff der Dunkelheit; Beginn der Beleuchtungspflicht

BGH, Urteil vom 15.11.1966 - Aktenzeichen VI ZR 55/65

DRsp Nr. 1994/6032

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Motorrades auf ein aus einem Feldweg auf die Fahrbahn eingebogenes Pferdefuhrwerk; Begriff der Dunkelheit; Beginn der Beleuchtungspflicht

1. Nach § 23 StVO ist nicht das Ende der bürgerlichen Dämmerung, sondern das Hereinbrechen der Dunkelheit für die Beleuchtungspflicht entscheidend. Eine Beleuchtungspflicht besteht dann, wenn die natürliche Beleuchtung die Umrisse und das Ende von Fahrzeugen auf eine größere Entfernung nicht mehr deutlich erkennen lässt, wobei auf die Erkenntnismöglichkeiten eines schnell fahrenden Verkehrsteilnehmers abzustellen ist. Danach herrscht auf einem offenen Gelände, das gut einsehbar ist, bei wolkenlosem Himmel auch während der Dämmerung noch keine Beleuchtungspflicht.2. Fährt ein Motorradfahrer auf ein Pferdefuhrwerk auf, das etwa 20 m vor der Unfallstelle von rechts von einem Feldweg auf die Fahrbahn eingebogen ist, so handelt es sich nicht mehr um eine Vorfahrtverletzung. Der Motorradfahrer trägt daher wegen Verletzung des Sichtfahrgebots den Schaden allein.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 23 ;

Tatbestand: